Handwerkerleistungen absetzen: Steuerabzug sichern

Liebe Kund*innen, Interessierte und Blogleser.

Sie haben verhältnismäßig lange nichts von mir gehört, was mehrere Gründe hat.

Natürlich passiert nicht soviel….

Wir haben zwar viel zu tun und zu organisieren und haben viele Projekte in die Lockdown Zeit gelegt. Vorallem dürfen wir arbeiten und bei Ihnen renovieren, aber es gibt nunmal keine Messen, wie sonst in den ersten Monaten des Jahres, also wenig Impulse von denen wir berichten könnten. Außerdem bin ich bei der Recherche für das Thema Steuerliches Absetzen von Handwerksleisrungen etwas rumgeeiert. Meine Kompetenzen und Interessen liegen definitiv mehr im Bereich von Gestaltung und Haptik von Farben und Farbkompositionen. Aber sei's drum ;) :

Interessant für Sie: Handwerksleistungen sind steuerlich absetzbar. Hier eine kleine Zusammenfassung aus meiner Quelle: https://www.steuern.de/handwerkerleistungen-absetzen.html weitere Infos finden Sie auch auf steuern.de :

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Handwerkerleistungen absetzen. Wann das Finanzamt Ihnen einen Teil der Rechnung zahlt, welche Grenzen es gibt und worauf Sie achten sollten, lesen Sie hier.

 

Mit den Handwerkerleistungen ist es ähnlich wie mit den haushaltsnahen Dienstleistungen:

Auch die Kosten für handwerkliche Arbeiten können Sie steuerlich absetzen – und zwar werden 20 % der Kosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Begünstigt sind allerdings nur die Arbeitskosten einschließlich eventuell in der Rechnung enthaltener Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten und andere Positionen werden nicht angerechnet. Immerhin können Sie auf diese Weise bis zu 6.000 EUR Handwerkerleistungen absetzen – und Ihren Einkommensteuerbetrag damit um bis zu 1.200 EUR reduzieren.

Die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung speziell von Malerlerleistungen ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie stehen. Steuerlich gefördert werden alle Arbeiten zur Renovierung oder Verschönerung von Räumen

 

Wichtig: Erst einziehen
Neubauten sind von der Förderung der Handwerkerleistungen ausgenommen. Sie sollten daher erst einziehen, bevor Sie kleinere Arbeiten vergeben – dann können Sie diese Handwerkerleistungen absetzen.

Diese Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie Handwerkerleistungen absetzen wollen:

  • Die Arbeitskosten müssen als eigene Position auf der Rechnung ausgewiesen werden. Eine pauschale, prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten ist zulässig.
  • Die Handwerkerleistungen müssen für eine von Ihnen selbst genutzte (bewohnte) Immobilie erbracht worden sein.
  • Denken Sie daran, dass Sie die Rechnung überweisen müssen. Das Finanzamt verlangt außer der Rechnung auch einen Überweisungsbeleg oder Kontoauszug, Barzahlung führt zum Verlust des Steuervorteils.
  • Wenn Sie umziehen, können Sie sowohl die Handwerkerleistungen für die Renovierung der alten, als auch der neuen Wohnung absetzen.

Übrigens, auch als Mieter können Sie (z.B. im Rahmen kleinerer Schönheitsreparaturen) die Kosten für Malererleistungen absetzen. Wichtig ist: Die Arbeiten müssen von Ihnen beauftragt und direkt bezahlt werden.

 

UND

 

Handwerkerleistungen absetzen können Sie übrigens nicht nur für Ihren Erstwohnsitz. Sogar die Renovierungskosten für eine Ferienimmobilie im EU-Ausland (oder im europäischen Wirtschaftsraum) können Sie steuerlich geltend machen.  

 

Einige Beispiele:

  • Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Laminat…)
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
  • Modernisierung des Badezimmers,
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